Gefährliche Hunde in NRW: Regeln, Pflichten und Nachweise
In Nordrhein-Westfalen gelten für gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) besondere Pflichten – darunter eine Halteerlaubnis, Sachkundenachweis, Wesenstest sowie Maulkorb- und Leinenpflicht. Hier erfahren Sie, was gilt, welche Behörde zuständig ist und wie DSKI Sie bei der Maulkorb-Befreiung unterstützt.
Behördlich anerkannt
Anerkannt durch das
LANUV Nordrhein-Westfalen
Lebenslang gültig
Einmal ablegen,
dauerhaft nachweisen
Gültig in ganz NRW
Zur Vorlage bei jedem
Ordnungs-/Veterinäramt
Online ablegbar
Bequem von zu Hause,
ohne Präsenztermin
Welche Hunde gelten in NRW als gefährlich?
Im Einzelfall eingestufte Hunde
Hunde, die durch ihr Verhalten auffällig geworden sind (z. B. Beißvorfälle) und von der Behörde als gefährlich eingestuft werden – unabhängig von der Rasse.
Gefährliche Hunde bestimmter Rassen (§ 3 Abs. 2)
Als gefährlich gelten kraft Gesetzes: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen.
Achtung, nicht verwechseln!
Nicht verwechseln mit Hunden bestimmter Rassen nach § 10 (z. B. Rottweiler, American Bulldog) – das ist eine andere Kategorie mit anderen Regeln.
Wo legen Sie die Nachweise ab?
Halteerlaubnis
der Ordnungsbehörde (berechtigtes Interesse erforderlich)
Sachkundenachweis
des Halters
Wesenstest
des Hundes
Maulkorb- und Anleinpflicht
ab dem 7. Lebensmonat
Kennzeichnung & Haftpflicht
Kennzeichnung per Mikrochip und Haftpflichtversicherung
Mindestalter 18
und Zuverlässigkeit des Halters
Maßgeblich sind § 3 LHundG NRW und die Vorgaben Ihrer Behörde. Angaben ohne Gewähr.
Wo legen Sie Sachkundenachweis und Wesenstest ab?
Für gefährliche Hunde sind Sachkundenachweis und Wesenstest beim Kreis-Veterinäramt abzulegen – nicht bei DSKI. Wenden Sie sich dafür an die für Ihren Kreis/Ihre Stadt zuständige Behörde.
Maulkorb-Befreiung bis 24 Monate
(DSKI-Angebot)
Für junge Hunde bieten wir die Befreiung von der Maulkorbpflicht bis zum 24. Lebensmonat an. So kann sich Ihr Hund in der wichtigen Entwicklungsphase frei bewegen.
Abgrenzung § 3 / § 10 / § 11
Gefährliche Hunde
(§ 3)
Erlaubnis, Nachweise beim Veterinäramt.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Hunde gelten in NRW als gefährlich?
In NRW benötigen Halter großer Hunde (ausgewachsen über 40 cm Schulterhöhe oder über 20 kg, § 11 LHundG NRW) sowie Halter von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) einen Sachkundenachweis. Für kleine Hunde ist kein Nachweis nötig.
Was ist der Unterschied zu „Hunden bestimmter Rassen" (§ 10)?
§ 10 betrifft eine andere Rassenliste (z. B. Rottweiler, American Bulldog) und verlangt Sachkundenachweis + Wesenstest, aber keine Halteerlaubnis. Gefährliche Hunde (§ 3) benötigen zusätzlich eine Erlaubnis; Nachweise erfolgen beim Veterinäramt.
Wo lege ich Sachkundenachweis und Wesenstest für einen gefährlichen Hund ab?
Beim Kreis-Veterinäramt Ihrer Stadt/Ihres Kreises, nicht bei DSKI.
Gilt eine Maulkorbpflicht – und kann man sich befreien lassen?
Für gefährliche Hunde gelten Maulkorb- und Anleinpflicht ab dem 7. Lebensmonat. DSKI bietet die Befreiung von der Maulkorbpflicht bis zum 24. Lebensmonat an.
Welche Pflichten habe ich als Halter sonst noch?
Halteerlaubnis, Sachkundenachweis, Wesenstest, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung, Mindestalter 18 und Zuverlässigkeit.
Maulkorb-Befreiung oder offene Fragen?
Wir unterstützen Sie bei der Befreiung bis zum 24. Lebensmonat.